Pflichten

NIS2-Schulungspflicht für Geschäftsführer: Was § 38 BSIG verlangt

Wer aus der Geschäftsleitung nach § 38 Absatz 3 BSIG geschult werden muss, welche Inhalte das BSI erwartet und wie Unternehmen die Teilnahme belastbar nachweisen.

Die kurze Antwort

Ja. § 38 Absatz 3 BSIG verpflichtet die Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen, regelmäßig an Schulungen teilzunehmen. Die Pflicht trifft jede Person, die der Legaldefinition in § 2 Nummer 13 BSIG entspricht – in den meisten Einrichtungen also mehrere Personen. Sie ist getrennt von der Mitarbeitendenschulung nach § 30 Absatz 2 Nummer 7 BSIG zu betrachten. Ein festes Intervall schreibt das Gesetz nicht vor.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Schulungspflicht trifft jedes Mitglied der Geschäftsleitung einzeln, nicht die Organisation als Ganzes.
  • Das BSIG nennt kein festes Intervall; maßgeblich sind Anlässe wie Leitungswechsel oder veränderte Risikoexposition.
  • Die Schulung der Geschäftsleitung ersetzt keine Mitarbeitendenschulung und wird umgekehrt nicht durch sie ersetzt.
  • Für den Nachweis nennt das BSI vier Mindestangaben, die auf Verlangen der Aufsicht vorzulegen sind.
  • Eine Prüfung der Teilnehmenden ist weder gesetzlich noch durch das BSI vorgeschrieben.

Was das Gesetz von der Geschäftsleitung verlangt

Das BSIG nimmt die Leitungsebene doppelt in die Pflicht. Nach § 38 Absatz 1 BSIG sind Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen verpflichtet, die nach § 30 BSIG zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, können sie dafür haften.

Damit die Leitung diese Aufgabe überhaupt erfüllen kann, verlangt § 38 Absatz 3 BSIG die regelmäßige Teilnahme an Schulungen. Ziel ist, ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken zu erlangen sowie die Auswirkungen auf die erbrachten Dienste beurteilen zu können.

Die Schulungspflicht ist also kein Selbstzweck und keine reine Formalie: Sie ist das Mittel, mit dem die Leitung ihre Überwachungspflicht ausfüllen soll.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Einrichtung überhaupt in den Anwendungsbereich fällt. Wer das noch nicht geklärt hat, prüft zuerst die Betroffenheit nach § 28 BSIG – Anlage 2 erfasst mehr Branchen, als die meisten erwarten.

Wer genau schulungspflichtig ist

Maßgeblich ist nicht der Jobtitel, sondern die Legaldefinition. Nach § 2 Nummer 13 BSIG ist Geschäftsleitung jede natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer besonders wichtigen oder wichtigen Einrichtung berufen ist.

Daraus folgt der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird: Alle Personen, die dieser Definition entsprechen, sind schulungspflichtig. Das BSI geht ausdrücklich davon aus, dass die Pflicht in der großen Mehrheit der Einrichtungen mehrere Personen trifft. Bei drei Geschäftsführern genügt es nicht, wenn eine Person teilnimmt und die beiden anderen anschließend informiert werden.

Für Einrichtungen der Bundesverwaltung gilt statt § 38 Absatz 3 die gleichlautende Regelung in § 43 Absatz 2 BSIG. Leiterinnen und Leiter solcher Einrichtungen gelten nach § 29 BSIG nicht als Geschäftsleitung im Sinne des Gesetzes.

Sinnvoll, wenn auch nicht vorgeschrieben, ist die Ausweitung auf Personen, die der Geschäftsleitung zuarbeiten oder anderweitige Entscheidungsvollmacht haben.

Warum die Mitarbeitendenschulung nicht genügt

Viele Einrichtungen haben bereits eine jährliche Security-Awareness-Schulung. Sie erfüllt die Leitungspflicht nicht. Das BSI stellt ausdrücklich klar, dass die Schulungspflicht nach § 38 Absatz 3 BSIG gesondert von den Schulungen für Mitarbeitende nach § 30 Absatz 2 Nummer 7 BSIG zu betrachten ist.

Die beiden Pflichten unterscheiden sich in Adressat und Zweck:

MitarbeitendenschulungGeschäftsleitungsschulung
Rechtsgrundlage§ 30 Absatz 2 Nummer 7 BSIG§ 38 Absatz 3 BSIG
AdressatBeschäftigtejede Person der Geschäftsleitung
ZweckCyberhygiene im ArbeitsalltagRisiken bewerten und Umsetzung überwachen
CharakterMaßnahme der Einrichtungpersönliche Pflicht

Der entscheidende Unterschied liegt im letzten Punkt. Die Mitarbeitendenschulung ist eine Risikomanagementmaßnahme, die die Einrichtung ergreift. Die Leitungsschulung ist an die einzelne Person geknüpft.

Wie oft geschult werden muss

Hier weicht die verbreitete Darstellung häufig vom Gesetz ab. Das BSIG macht zu Intervall und Dauer der verpflichtenden Schulungen keine konkreten Vorgaben, die über den Begriff „regelmäßig" hinausgehen. Ein gesetzlich vorgeschriebener Jahresturnus existiert nicht.

Das BSI benennt stattdessen Anlässe, an denen sich Art, Dauer und Intervall ausrichten sollten:

  • Wechsel in der Geschäftsleitung
  • signifikante Änderungen in den Geschäftsprozessen
  • signifikante Änderungen der Risikoexposition
  • signifikante Änderungen bei implementierten oder geplanten Risikomanagementmaßnahmen

Ob die Inhalte in einer einzelnen Schulung oder verteilt auf mehrere vermittelt werden, steht den Einrichtungen frei. Auch mehrstündige Unterrichtsblöcke sind nicht zwingend: Das BSI hält alternative, insbesondere interaktive oder zeitlich dezentrale Formate ausdrücklich für geeignet.

Praktisch bedeutet das: Ein fester Jahrestermin ist eine zulässige, aber nicht die einzige Lösung. Wer die vier Anlässe im Blick behält, erfüllt die Pflicht sachgerechter als ein Kalendereintrag, der an der Risikolage vorbeigeht.

Die Teilnahme belastbar nachweisen

Die Dokumentation ist intern aufzubewahren und auf Verlangen dem BSI oder den vom BSI beauftragten unabhängigen Stellen nach § 61 Absatz 1 in Verbindung mit § 62 BSIG vorzulegen. Eine formlose Teilnehmerliste genügt dafür nicht.

Das BSI nennt vier Mindestangaben für eine aussagekräftige Dokumentation:

  1. Angaben zum Schulungsanbieter beziehungsweise zur internen Stelle
  2. Angaben zu den beschulten Teilnehmenden mit Name und Rolle in der Organisation
  3. Datum, Uhrzeit und Dauer der Schulungseinheiten
  4. behandelte Unterrichtsinhalte und -formate mit Bezug zu den Vorgaben aus § 38 Absatz 3 BSIG

Ein Punkt verdient dabei besondere Beachtung: Eine solche Dokumentation belegt nach Auffassung des BSI nur die regelmäßige Teilnahme, nicht die tatsächliche Vermittlung ausreichender Kenntnisse. Der Lernerfolg zeigt sich vielmehr darin, dass die Geschäftsleitung aktiv und nachvollziehbar an Entscheidungen im Risikomanagement mitwirkt.

Für die Praxis heißt das: Der Teilnahmenachweis und die Dokumentation von Risikomanagement-Entscheidungen gehören zusammen. Wer beides sauber führt, kann die Erfüllung der Pflicht aus § 38 Absatz 1 BSIG plausibel darlegen.

FAQ

Häufige Fragen

Müssen alle Geschäftsführer einzeln geschult werden?

Ja. Schulungspflichtig ist nach § 2 Nummer 13 BSIG jede natürliche Person, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Einrichtung berufen ist. Das BSI geht davon aus, dass die Pflicht in der großen Mehrheit der Einrichtungen mehrere Personen trifft. Eine stellvertretende Teilnahme einer einzelnen Person genügt nicht.

Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?

Das BSIG macht über den Begriff „regelmäßig" hinaus keine konkreten Vorgaben zu Intervall und Dauer. Das BSI nennt stattdessen Anhaltspunkte: einen Wechsel in der Geschäftsleitung sowie signifikante Änderungen der Geschäftsprozesse, der Risikoexposition oder der Risikomanagementmaßnahmen.

Reicht die allgemeine Security-Awareness-Schulung für Mitarbeitende?

Nein. Die Schulungspflicht der Geschäftsleitung nach § 38 Absatz 3 BSIG ist ausdrücklich gesondert von den grundlegenden Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Mitarbeitende nach § 30 Absatz 2 Nummer 7 BSIG zu betrachten. Beide Pflichten bestehen nebeneinander.

Braucht die Geschäftsleitung eine Prüfung oder ein Zertifikat?

Nein. Eine Prüfung der Teilnehmenden zum Beleg ausreichender Kenntnisse und Fähigkeiten ist weder gesetzlich noch durch das BSI verpflichtend vorgesehen. Nachzuweisen ist die regelmäßige Teilnahme.

Was muss die Nachweisdokumentation enthalten?

Nach den Angaben des BSI mindestens: Angaben zum Schulungsanbieter oder zur internen Stelle, Angaben zu den Teilnehmenden mit Name und Rolle, Datum, Uhrzeit und Dauer der Schulungseinheiten sowie die behandelten Inhalte und Formate mit Bezug zu den Vorgaben aus § 38 Absatz 3 BSIG.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Beitrags: 21. Juli 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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